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R+V Insolvenzschutz

Sehr geehrte Kunden,

als seriöser Reiseveranstalter möchten wir Ihnen hiermit dokumentieren, dass wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unser Unternehmen bei der  R+V Allgemeine Versicherung AG  insolvenzversichert haben. Die EU-Pauschalreiserichtlinien vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG, Artikel 7[1]) ) schreiben vor, dass jeder Reiseveranstalter Zahlungen von Kunden für eine Pauschalreise gegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz versichern muss. Ein Reiseveranstalter darf Zahlungen erst dann entgegennehmen, wenn er dem Reisenden zuvor einen Sicherungsschein ausgehändigt hat. Dies gilt auch bei Buchung einer Last-Minute-Reise. Deutschland hat diese Bestimmung im § 651k BGB umgesetzt. Die Haftung des Versicherers ist auf 110 Mio. Euro pro Jahr begrenzt.

R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden

 

§ 651 k Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch besagt:

 

Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Für Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, die keine Übernachtung einschließen und deren Preis 75 Euro nicht übersteigt, muss der Reiseveranstalter keinen Sicherungsschein ausgeben.

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